Rechtliche Hinweise

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Nutzungsbedingungen

1. ZUGANG
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2. BENUTZUNG
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3. KEIN ANGEBOT
Die auf der APPKB-Website publizierten Informationen begründen weder eine Aufforderung noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Erwerb oder Verkauf von Anlageinstrumenten oder zur Tätigung sonstiger Transaktionen; sie haben lediglich beschreibenden Charakter. Es kann daher sein, dass die beschriebenen Dienstleistungen, Wertschriften und Finanzinstrumente für Sie nicht verfügbar oder geeignet sind.

4. KEINE GEWÄHRLEISTUNG
Die APPKB verwendet alle zumutbare Sorgfalt, um die Richtigkeit und Genauigkeit der präsentierten Informationen sicherzustellen. Dennoch kann sie keinerlei ausdrückliche oder implizite Zusicherung (auch gegenüber Dritten) über die Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Wahrheit machen. Die Meinungen und Informationen auf der APPKB-Website können jederzeit ohne Ankündigung geändert werden. Die APPKB übernimmt ausserdem keine Verantwortung und gibt keine Gewähr, dass die Funktionen auf der APPKB-Website fehlerlos sind oder nicht unterbrochen werden, dass Fehler behoben werden oder dass diese Website oder der jeweilige Server frei von schädlichen Bestandteilen (insbesondere Viren) ist. Die Angaben auf der APPKB-Website ersetzen keinesfalls die persönliche Beratung durch unsere Kundenberatenden und sind keine alleinige Grundlage für Anlage- und andere Entscheide.

5. HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die APPKB lehnt jegliche Haftung (einschliesslich Fahrlässigkeit) für Verluste oder Schäden irgendwelcher Art aus dem Zugriff auf ihre Website oder ihre Elemente und Links (bzw. aus der Unmöglichkeit des Zugriffs oder der Benutzung der Website oder ihrer Elemente und Links) im gesetzlich zulässigen Rahmen ab.

6. LINKS ZU ANDEREN WEBSITES
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Datenschutzerklärung

1. DATENSICHERHEIT
Daten, die wie E-Mails auf elektronischen Kommunikationswegen über offene Netze transportiert werden, können von Dritten eingesehen werden. Sie können selbst dann im Ausland gespeichert werden, wenn sich Sender und Empfänger im gleichen Land befinden.

2. GRUNDSÄTZE DER BEARBEITUNG VON DATEN
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5. NEWSLETTER
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6. VERSCHLÜSSELUNG
Wir behalten uns vor, Daten in einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu verschlüsseln, insbesondere wenn Personendaten übermittelt werden sollen. Die Verschlüsselung erfolgt nur, wenn in Ihrem Browser ein entsprechender Hinweis erscheint. 
 
7. BEIZUG DRITTER BEI DER SPEICHERUNG
Die Speicherung von Personendaten erfolgt auf Datenbanken, welche zum Teil von Vertragspartnern der Bank betrieben werden. Diese Partner unterstehen vollumfänglich dem Bankkundengeheimnis und sind nicht berechtigt, die Daten in irgendwelcher Form weiter zu verwenden oder weiterzuleiten.

 

Weiterführende Informationen gemäss Datenschutzerklärung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Ausgabe 2024)

Die nachstehenden Bedingungen dienen der Regelung der gegenseitigen Beziehung zwischen der Kundin und dem Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt) und der Appenzeller Kantonalbank (nachfolgend «Bank» genannt), unabhängig davon, welche Dienstleistungen oder Produkte der Kunde von der Bank bezieht. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen der Bank.

Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche bisherigen Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. VERFÜGUNGSRECHT

Das der Bank bekannt gegebene Verfügungsrecht gilt ihr gegenüber und bis zu einem an sie gerichteten Widerruf, ungeachtet anderslautender Veröffentlichungen und/oder Handelsregistereinträgen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, wobei die Bank das Recht - nicht aber die Pflicht - hat, auch einen mündlichen Widerruf zu akzeptieren. Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich zu informieren, sollte ein Verfügungsberechtigter handlungsunfähig werden.

Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aus der mangelnden Handlungsfähigkeit eines Verfügungsberechtigten entstehen, ausser die Handlungsunfähigkeit wurde der Bank mitgeteilt und die Bank hat ihre geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.

Im Falle des Ablebens des Kunden ist die Bank berechtigt, sämtliche nach eigenem Ermessen notwendigen Unterlagen und Urkunden zu verlangen, welche die Legitimation der Erben oder Dritter belegen. Allfällig notwendige Kosten (z. B. für Übersetzungen oder die Ausstellung von Urkunden) hat die ansprechende Person zu tragen.

Die Bank kann nach eigenem Ermessen das Verfügungsrecht nach dem Ableben des Kunden einschränken oder aufheben.

Die Bank kann andere Vollmachten als solche auf dem bankeigenen Vollmachtsformular akzeptieren, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Werden vom Kunden widersprüchliche oder unklare Instruktionen über das Verfügungsrecht erteilt, ist die Bank berechtigt, das Verfügungsrecht einzuschränken.

Der Kunde haftet für sämtliche Handlungen seiner Bevollmächtigten. Die Bank lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit Handlungen der Bevollmächtigten ab.

2. LEGITIMATIONSPRÜFUNG

Die Bank prüft die Verfügungsberechtigung, z. B. durch Vergleich der Unterschriften mit den bei ihr hinterlegten Unterschriften. Zu einer weiter gehenden Legitimationsprüfung ist die Bank nicht verpflichtet, aber berechtigt.

Der Kunde hat die Unterlagen der Bank sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff von Unbefugten zu schützen. Erteilt der Kunde Zahlungsaufträge, so beachtet er alle Vorsichtsmassnahmen, um das Risiko von betrügerischen Machenschaften zu vermeiden. Passwörter und Codes hält der Kunde geheim. Schäden, welche auf die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, auf Missbrauch oder eine mangelnde Legitimation zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen.

3. SORGFALTSPFLICHT UND HAFTUNG

Die Bank erbringt ihre Dienstleistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Die Haftung der Bank beschränkt sich in allen Fällen auf direkte Schäden, die dem Kunden als unmittelbare Folge der haftungsbegründenden Handlungen der Bank entstanden sind.

4. GESCHÄFTSBEZIEHUNG MIT MEHREREN PERSONEN

Bei einer Geschäftsbeziehung der Bank mit mehreren Personen haften diese für allfällige Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung solidarisch.

5. WEISUNG DES KUNDEN, STORNO, RÜCKABWICKLUNG UND NICHTAUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN

Die Bank befolgt die Weisungen des Kunden. Die Bank ist berechtigt, Aufträge nicht auszuführen, zu stornieren oder rückabzuwickeln, insbesondere wenn keine genügende Deckung vorhanden ist. Sie erkennt, dass der Kunde sich selbst schädigen könnte, wenn die Bank Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers hat oder wenn entgegenstehende gesetzliche, regulatorische oder bankinterne Vorschriften, behördliche Verfügungen, von der Bank zu beachtende nationale oder internationale Sanktionsmassnahmen oder Vereinbarungen bestehen.

Die Bank ist berechtigt, irrtümlich verbuchte Aufträge und Transaktionen rückgängig zu machen.

Erteilt der Kunde Aufträge, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm von der Bank gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen zu bestimmen, welche Aufträge vollständig, teilweise oder nicht auszuführen sind bzw. welche allenfalls rückabgewickelt werden.

6. INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN

Die Bank ist darauf angewiesen, immer über aktuelle Kundeninformationen zu verfügen. Der Kunde ist daher verpflichtet, der Bank allfällige Änderungen zu seiner Person, seinen Bevollmächtigten, seinen Kontrollinhabern sowie seinen an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere Name, effektive Wohnsitzadresse, Zustelladresse, Nationalitäten, Steuerstatus) unverzüglich, wahrheitsgetreu und schriftlich mitzuteilen.

Verstösst der Kunde gegen diese Pflicht, so hat er allfällige Kosten für die Nachforschungen sowie den weiteren Schaden, welcher der Bank entsteht, zu tragen.

7. KONTAKT- UND NACHRICHTENLOSIGKEIT

Der Kunde sorgt dafür, dass der Kontakt zur Bank nicht abbricht. Kommt es zu einem Kontaktabbruch, so kann die Bank die Kosten für Adressnachforschungen, wie auch die besondere Behandlung und Überwachung von nachrichtenlosen Vermögenswerten, dem Kunden weiterbelasten. Kontakt- und nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen mit einem Schuldsaldo werden von der Bank aufgelöst. Weitere Informationen zur Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit stellt die Bank auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

8. MITTEILUNGEN DER BANK

Mitteilungen der Bank gelten als dem Kunden rechtsgültig zugestellt, wenn sie gemäss den letzten Weisungen des Kunden oder zu seinem Schutze abweichend davon abgesandt worden sind. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden gelten die Mitteilungen der Bank innerhalb von 30 Tagen als genehmigt.

9. ÜBERMITTLUNGSFEHLER

Den aus der Benutzung von Übermittlungsarten wie Post, Transportunternehmen, Telefon, elektronischer Kommunikation oder jeder anderen Form der Übermittlung entstehenden Schaden (insbesondere aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen) trägt der Kunde, sofern die Bank den Schaden nicht grobfahrlässig verursacht hat. Tritt ein Schaden durch Zufall oder höhere Gewalt ein, ohne dass die Bank grobfahrlässig gehandelt hat, so trägt der Kunde den Schaden.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Versand von Informationen und Mitteilungen per E-Mail sowie ähnlichen Kommunikationsarten auf ungesichertem Weg erfolgt und kein Schutz der Vertraulichkeit und des Bankkundengeheimnisses gegeben ist. Ebenfalls können E-Mails Schadsoftware enthalten und fehlgeleitet oder abgefangen werden. Die Bank empfiehlt dem Kunden, auf den Versand von vertraulichen Informationen per E-Mail oder über andere ungesicherte Kommunikationskanäle zu verzichten. Die Bank kann solche Auftragserteilungen jederzeit ablehnen.

10. AUSFÜHRUNG VON AUFTRÄGEN UND ERREICHBARKEIT

Aufträge werden in der Regel nur während der normalen Geschäftsöffnungszeiten der Bank verarbeitet und verbucht. Zwischen Auftragserteilung und Ausführung können Verzögerungen wegen der Geschäftsöffnungszeiten der Bank, der Feiertagsregelungen im In- oder Ausland, der Handelstage sowie Handelszeiten von Börsen, einer notwendigen technischen oder manuellen Bearbeitung, wegen technisch bedingter Störungen, aufgrund von Systemprüfungen oder aus anderen Gründen entstehen. Die Bank haftet weder für Schäden aufgrund solcher Verzögerungen noch für abgelehnte, anderweitig fehlerhafte oder aus anderen Gründen nicht ausgeführte Aufträge, es sei denn, sie habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. In diesem Fall haftet die Bank nur für den Zinsausfall. Für die Berechnung des Ausfalls sind die Zinssätze der Bank massgebend.

Der Kunde ist sich bewusst, dass die Bank keine dauernde Erreichbarkeit während der normalen Geschäftsöffnungszeiten garantieren kann. Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank gelten Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage nicht als Werktage.

11. RECHENSCHAFT UND BEANSTANDUNGEN

Der Kunde erhält periodisch (z. B. täglich, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich) Konto- bzw. Vermögensauszüge mit sämtlichen Bewegungen wie Gutschrift bzw. Belastung der Zinsen, Gebühren, Kommissionen, Spesen und Steuern.

Alle Einwendungen oder Beschwerden, insbesondere betreffend die Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art, die Konto-, Depot- oder Vermögensauszüge, die Bewertung von Guthaben oder hinsichtlich anderer Mitteilungen der Bank, sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen, bei der Bank anzubringen, ansonsten gelten diese vom Kunden als genehmigt.

Erfolgen Beanstandungen vom Kunden nicht rechtzeitig, kann er einen Schaden, der ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit der beanstandeten Mitteilungen oder Dokumente entstanden ist, gegenüber der Bank nicht mehr geltend machen.

Erwartet der Kunde Mitteilungen oder Dokumente, teilt er der Bank eine Verspätung des Zugangs umgehend mit, sofern die Dokumente nicht zum erwarteten Zeitpunkt eingehen.

12. GUTHABEN IN FREMDEN WÄHRUNGEN BZW. AUF EDELMETALLKONTEN

Die Guthaben der Kunden in fremder Währung entsprechenden Gegenanlagen werden auf den Namen der Bank, jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden, bei den Korrespondenzbanken der Bank in gleicher Währung inner- oder ausserhalb des Landes der betreffenden Währung angelegt.

Die Bank trifft weder eine Verantwortung noch eine Haftung bezüglich allfälliger Steuern und Lasten, denen diese Guthaben durch die Bestände des Währungsgebietes oder am Sitz der Korrespondenzbank unterworfen werden.

Kommt es im Land, in dem das Guthaben angelegt ist, zu behördlichen Massnahmen, welche weder mit der Bank noch mit dem Kunden zusammenhängen, so trägt der Kunde die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen. Die Verpflichtung der Bank aus Konten in fremder Währung wird ausschliesslich durch einen Verkaufs- oder Zahlungsauftrag oder durch die Ausstellung eines Checks bei der kontoführenden Geschäftsstelle erfüllt. Beträge in fremder Währung werden in Schweizer Franken gutgeschrieben, ausser der Kunde besitzt ein Konto in der betreffenden Fremdwährung oder erteilt der Bank rechtzeitig andere Weisungen. Belastungen erfolgen - unabhängig von den Währungen - auf dem im Auftrag des Kunden genannten Belastungskonto.

Umrechnungen von einer Währung in eine andere Währung erfolgen zu den von der Bank publizierten Kursen für die gewählte Zahlungsart zum Zeitpunkt der Verarbeitung durch die Bank. Der Kunde trägt allfällige Verlustrisiken (z. B. bei einer Rückweisung der Transaktion und Wiedergutschrift, bei einem Systemausfall und/oder bei der Sistierung des Handels infolge besonderer Marktverhältnisse).

13. KONDITIONEN

Die Bank legt Preise und Konditionen (z. B. Soll- und Haben-Zinssätze bzw. Zinsmargen, Kommissionen, Gebühren, Spesen, Rückzugsbedingungen inklusive Beschränkungen von Rückzügen durch Staffelung oder Kündigungsfristen, Umrechnungskurse für fremde Währungen) fest. Aufgrund veränderter Marktverhältnisse bzw. Kosten kann die Bank die Preise und Konditionen jederzeit ändern bzw. neue Preise und Konditionen einführen, insbesondere Negativzinsen (Minuszinsen, welche auf den Kontoguthaben des Kunden belastet werden).

Die Bank informiert über die Änderungen der Preise und Konditionen auf dem Postweg, auf ihrer Internetseite, in ihren Kundenzonen oder auf andere geeignete Weise. In begründeten Fällen erfolgt die Änderung ohne Vorankündigung. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffene Dienstleistung schriftlich zu kündigen. Neue Gebühren oder Preise, Preis- und Gebührenerhöhungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde die betroffene Dienstleistung oder das betroffene Produkt nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe kündigt. Kosten Dritter, welche der Bank bei ihrer Tätigkeit für den Kunden entstehen, werden dem Kunden belastet.

14. PHYSISCHE TRANSAKTIONEN

Die Bank ist unabhängig von den festgelegten Konditionen berechtigt, jederzeit physische Transaktionen, im Einzelfall ohne Angabe eines Grundes, zu begrenzen oder zu verweigern.

15. ZAHLUNGSVERKEHR

Die Bank führt einen Zahlungsauftrag aus, wenn die von der Bank geforderten Angaben vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Belastung der Kunde über ein frei verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite (jeweils mindestens in der Höhe des Zahlungsauftrags) verfügt und wenn der Ausführung keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorschriften, behördlichen Anordnungen, nationalen oder internationalen Sanktionsmassnahmen oder anderen Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein ausgeführter Zahlungsauftrag insbesondere von der Empfängerbank oder einer Korrespondenzbank ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen werden kann.

Zahlungseingänge, bei denen Angaben fehlen, falsch oder unklar sind oder bei welchen ein Abgleich mit bei der Bank vorhandenen Daten Widersprüche ergibt, können von der Bank zurückgewiesen werden. Zahlungseingänge können auch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden (z. B. saldierte Geschäftsbeziehung, gesetzliche oder regulatorische Vorschriften, behördliche Anordnungen oder nationale oder internationale Sanktionen), sofern keine Pflicht zur Blockierung der eingegangenen Zahlung besteht. Die Bank ist in diesen Zusammenhängen berechtigt, allen beteiligten Parteien (inklusive des Zahlungsabsenders) den Grund der nicht erfolgten Gutschrift mitzuteilen.

Für Beträge von Gutschriften und Belastungen in fremder Währung gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 12.

Wird eine Zahlung nicht ausgeführt oder zurückgewiesen, so schreibt die Bank den Betrag dem betreffenden Konto wieder gut, sofern er bereits belastet wurde. Es steht der Bank frei, den Zahlungsauftrag nach erfolgter Beseitigung des Grundes für die Nichtausführung oder Zurückweisung nochmals selbstständig auszuführen. Die Bank übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Nichtausführung, Zurückweisung oder nochmaligen Ausführung ergeben können.

16. WECHSEL, CHECKS UND ÄHNLICHE PAPIERE

Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und ähnliche Papiere zurückzubelasten. Trotzdem bleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gewahrt, und zwar gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. Den Schaden im Zusammenhang mit der Einlösung von falschen oder gefälschten Wechseln, Checks oder ähnlichen Papieren hat der Kunde selbst zu tragen. Die Bank trifft geeignete Massnahmen, um betrügerische Machenschaften zu erkennen bzw. zu verhindern.

17. BILD- UND TONAUFZEICHNUNGEN

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank, mit oder ohne vorgängige Information, von jeglicher Kommunikation (Telefongespräche und Kommunikation über elektronische Kanäle) und im Bereich von Geldautomaten und Bankräumen (inklusive mobiler bzw. temporärer Bankstellen) Bild- oder Tonaufzeichnungen vornehmen und diese speichern kann. Die Bank ist berechtigt, die Aufzeichnungen zum Zweck der Qualitätssicherung, der Erfüllung von gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben und zu Beweiszwecken zu verwenden. 

18. PFAND- UND VERRECHNUNGSRECHT

Bestehen Schuldverpflichtungen des Kunden gegenüber der Bank, so hat diese an allen Vermögenswerten, die sie für Rechnung des Kunden bei irgendeiner ihrer Geschäftsstellen oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit besonderen oder ohne Sicherheiten. Nach ihrer Wahl ist die Bank zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seinen Leistungen im Verzug ist.

Bezüglich der gegen sie bestehenden Ansprüche hat die Bank ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder die Währung ihrer eigenen Forderungen.

19. EMPFEHLUNGEN, RATSCHLÄGE UND WEITERE INFORMATIONEN

Die Bank haftet nicht für Schäden, welche aufgrund ihrer Ratschläge, Empfehlungen oder weiterer Informationen zuhanden des Kunden entstehen, es sei denn, dass der Bank grobes Verschulden nachgewiesen wird.

Die Bank gibt gegenüber dem Kunden keine Beratung ab und hat keine Informations-, Prüf- und Abklärungspflichten, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung für den Kunden angemessen oder geeignet ist. Vorbehalten bleiben anderslautende schriftliche Vereinbarungen.

20. KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG

Die Bank erbringt im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung keine Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere beziehen sich die Beratung oder die Auskünfte der Bank nicht auf die steuerrechtliche Situation des Kunden oder auf die steuerlichen Folgen von Anlagen, Produkten und Dienstleistungen für den Kunden. Die Bank ist namentlich nicht verpflichtet, die steuerliche Situation des Kunden zu berücksichtigen. Der Kunde anerkennt, dass die Bank nicht für steuerliche Auswirkungen seiner Handlungen oder eventueller Auskünfte der Bank haftet. Sämtliche Steuerverbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des Kunden anfallen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Die Bank ist ermächtigt, ohne vorgängige Zustimmung des Kunden, Steuern einzubehalten und abzuliefern, sofern dies gesetzlich bzw. regulatorisch vorgesehen ist.

Treten beim Kunden diesbezüglich Unklarheiten auf, hat er selbst einen Steuerberater zu konsultieren.

21. EINHALTUNG VON GESETZEN

Der Kunde ist verpflichtet, die nationalen sowie internationalen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die strafrechtlichen sowie die auf ihn anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Bestimmungen, so hat er die Kosten für Abklärungen und Aufwendungen der Bank zu tragen und die Bank schadlos zu halten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei der Eröffnung oder im Verlaufe der Geschäftsbeziehung Umstände eintreten können, welche die Bank gesetzlich verpflichten, Abklärungen betreffend die Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion vorzunehmen, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder die Geschäftsbeziehung abzubrechen oder Transaktionen nicht auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen wahrheitsgemässe Auskünfte zu erteilen, welche sie benötigt, um ihren gesetzlichen Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen.

Die Bank kann Massnahmen zur Einhaltung und/oder Umsetzung von gesetzlichen sowie regulatorischen Vorschriften, internationalen Abkommen, Sanktionen, der einwandfreien Geschäftsbeziehung sowie aus weiteren internen oder externen Compliance- oder Sicherheitsgründen ergreifen. Insbesondere kann die Bank die Verfügbarkeit von Dienstleistungen einschränken sowie Verfügungsrechte des Kunden ohne Angabe von Gründen beschränken oder verweigern.

22. AUSLAGERUNG VON GESCHÄFTSBEREICHEN

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank einzelne Geschäftsbereiche (z. B. Informatik, Datenaufbewahrung und -verarbeitung, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Wertschriftenadministration und interne Revision) an Dritte auslagern kann. Sämtliche externen Dienstleistungserbringer werden zur Vertraulichkeit verpflichtet.

23. BANKKUNDENGEHEIMNIS UND DATENSCHUTZ

Die Bank ist an das Schweizer Bankkundengeheimnis sowie den Datenschutz gebunden. Vorbehalten bleiben nachfolgende Ausnahmen und Einschränkungen.

Über die Bearbeitung von Personendaten informiert die Bank in ihrer Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite sowie in ihren Geschäftsstellen.

23.1 Entbindung vom Bankkundengeheimnis

Der Kunde entbindet die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis,
a) bei Wahrnehmung von gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Auskunfts- oder Abklärungspflichten der Bank;
b) für das Einholen notwendiger Auskünfte bei Dritten, um die Geschäftsbeziehung eröffnen oder abwickeln zu können;
c) soweit dies notwendig ist, um eine Dienstleistung auszuführen;
d) für Bonitätsprüfungen und Nachforschungen der Bank bei Kreditinformationsstellen und Behörden, insbesondere in Bezug auf die Anfrage- und Meldepflichten gegenüber der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) bei Konsumkreditverträgen;
e) gegenüber Vermittlern über das Zustandekommen der Geschäftsbeziehung, sofern der Kunde von einem Vermittler an die Bank vermittelt worden ist oder umgekehrt;
f) zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden);
g) beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden;
h) zum Schutz des Kunden bei Anzeichen einer Straftat zum Nachteil des Kunden;
i) bei Nachforschungen nach Berechtigten bei Kontakt- oder Nachrichtenlosigkeit;
j) gegenüber seinen Erben nach seinem Ableben;
k) bei Auslagerung von Geschäftsbereichen und in diesem Zusammenhang für die Weitergabe von Kundendaten an beauftragte Dritte;
l) soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank notwendig ist;
m) zur Abwehr von Ansprüchen einschliesslich Sanktionen gegen die Bank;
n) zur Anzeige einer Straftat, die zum Nachteil der Bank begangen worden ist;
o) bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Bank mit dem Kunden.

23.2 Datenschutz und Bankkundengeheimnis im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungen ins Ausland übermittelten Daten nicht mehr durch das schweizerische Recht geschützt sind. Im Umfang der Offenlegung verzichtet der Kunde ausdrücklich auf das Bankkundengeheimnis. Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass die Empfänger der Daten weder an das Schweizer Bankkundengeheimnis noch an das Schweizer Datenschutzrecht gebunden sind und dass die Bank keine Kontrolle über die Verwendung der übermittelten Daten hat. Speziell im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von Steuerstraftaten können ausländische Gesetze und Regulierungen die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte vorsehen.

Der Kunde stellt sicher, dass das Einverständnis von allenfalls in die Geschäftsbeziehung involvierten Dritten, wie z. B. wirtschaftlich Berechtigten oder Bevollmächtigten, von ihm eingeholt wurde, und berechtigt die Bank in deren Namen zur entsprechenden Offenlegung.

23.3 Transaktions- und dienstleistungsbezogene Offenlegung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass im Zahlungsverkehr die Daten des Auftraggebers (Name, Kontonummer und Adresse, gegebenenfalls eine transaktionsbezogene Referenznummer, Geburtsdatum und Geburtsort und/oder die nationale Identitätsnummer oder die Kundennummer) bei einem nationalen oder internationalen Zahlungsauftrag den beteiligten Parteien (z. B. in- und ausländische Korrespondenzbanken, Empfängerbank, Systembetreiber wie SIX Interbank Clearing oder SWIFT) und den Begünstigten im In- und Ausland offengelegt werden müssen. Diese Daten müssen unter Umständen an beauftragte Dritte in weitere Länder übermittelt werden.

Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, unterstehen den Regeln dieses Handelsplatzes inklusive des Rechts des Landes des Handelsplatzes.

Damit die Bank Finanzmarkt- und Fremdwährungsgeschäfte für den Kunden ausführen kann, verlangt das anwendbare Recht unter Umständen eine Offenlegung von Daten in Bezug auf den Kunden oder weitere Dritte. Die Bank ist dabei zur Offenlegung dieser Daten berechtigt, soweit die Offenlegung zur Dienstleistungserbringung notwendig ist und die Einhaltung von in- und ausländischen Gesetzen, vertraglichen Auflagen, Regulierungen, Vorschriften, Geschäfts- und Handelspraktiken oder Compliance-Standards notwendig ist. Diese Offenlegungspflichten variieren zwischen den einzelnen Rechtsordnungen und sind z. B.:
a) Austausch von Daten mit dem Händler/Handelsplatz bei der Ausführung von Geschäften im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten;
b) Auskunftsersuchen einer ausländischen Unternehmung über ihre Aktionäre;
c) Auskunftsersuchen über eine Transaktion eines Betreibers einer Finanzmarktinfrastruktur;
d) Auskunftsersuchen einer ausländischen Behörde über Finanzinstrumente und Währungen, die im Land der Behörde emittiert, gehandelt, abgerechnet, abgewickelt oder verwahrt werden.

Der Kunde ermächtigt die Bank, diejenigen Informationen offenzulegen, zu denen sie verpflichtet ist oder die sie für erforderlich erachtet, insbesondere
a) den Auftraggeber einer bestimmten Transaktion;
b) den Inhaber eines Kontos oder Depots;
c) die wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten eines Kontos oder Depots;
d) bevollmächtigte Personen am Konto oder Depot;
e) wer die Stimmrechte über die auf dem Depot verwahrten Vermögenswerte ausüben darf.

24. KÜNDIGUNG

Die Bank und der Kunde können unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen und spezifischer Kündigungsbedingungen die Geschäftsbeziehung sowie einzelne Dienstleistungen oder Produkte jederzeit und ohne Angabe von Gründen unter der Berücksichtigung der Rückzugslimiten kündigen. Falls die Rückzugslimiten bei einer Kündigung durch den Kunden überschritten werden, ist der Bank eine Nichtkündigungskommission geschuldet. Die Bank kann zugesagte oder benutzte Kredite annullieren und ihre sofort fälligen Guthaben ohne Weiteres vom Kunden einfordern.

Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten angemessenen Nachfrist, der Bank mitzuteilen, auf welches Konto bzw. Depot, lautend auf den Namen des Kunden, bei einem anderen Finanzintermediär die vom Kunden bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, so kann die Bank die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte ganz oder teilweise einschränken, bis der Kunde der vorgenannten Aufforderung nachkommt. Alternativ kann die Bank die Geschäftsbeziehung sowie einzelne Dienstleistungen oder Produkte auflösen und die bei ihr liegenden Vermögenswerte und Guthaben mit befreiender Wirkung am vom Richter bezeichneten Ort hinterlegen oder in Form eines Checks an die letztbekannte Korrespondenzadresse des Kunden senden.

Die zufolge der Kündigung entstandenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die vorgenannte Regelung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder die Bank die Geschäftsbeziehung, einzelne Dienstleistungen oder Produkte kündigt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für daraus entstandene Schäden und entbindet die Bank, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang. 

25. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank, insbesondere auch die Frage ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit, unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des übrigen Kollisionsrechts. Erfüllungsort, Betreibungsort für Kunden mit ausländischem Wohnsitz/Firmensitz sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren ist der Sitz der Bank. Die Bank hat indessen das Recht, den Kunden auch beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes/Firmensitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

26. ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Solche Änderungen werden dem Kunden entweder auf dem Postweg, auf der Internetseite der Bank, in den Kundenzonen der Bank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit der Bekanntgabe gelten sie als genehmigt. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu kündigen. In gleicher Weise kann die Bank auch weitere Vereinbarungen mit dem Kunden ändern, sofern in diesen nichts anderes vorgesehen ist.


Appenzell, 1. Januar 2024

 

Depotreglement

(Ausgabe 2024)

Dieses Depotreglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Appenzeller Kantonalbank (nachfolgend «Bank» genannt) auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und Sachen (nachfolgend «Depotwerte» genannt) Anwendung, insbesondere auch, wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden.

Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche bisherigen Versionen des Depotreglements.

1. ENTGEGENNAHME VON DEPOTWERTEN

Die Bank übernimmt insbesondere folgende Depotwerte:
a) Finanzinstrumente für die Verwahrung, die Verbuchung, die Verwaltung und den Handel;
b) Dokumente und andere Wertgegenstände für die Verwahrung, sofern sie dafür geeignet sind;
c) Edelmetalle in handelsüblicher und nichthandelsüblicher Form sowie Münzen mit numismatischem Wert für die Verwahrung.

Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von Depotwerten ablehnen.

Die Bank kann vom Kunden eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen prüfen oder durch Dritte im In- und Ausland prüfen lassen, ohne dabei eine Haftung zu übernehmen. Diesfalls führt die Bank Verkaufs- und Lieferaufträge sowie Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlossener Prüfung aus.

2. HAFTUNG

Die Bank behandelt die Depotwerte des Kunden mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Sie haftet nur für direkte Schäden, die von ihr durch eine Verletzung der geschäftsüblichen Sorgfalt unmittelbar verursacht wurden, keinesfalls aber für mehr als den deklarierten Depotwert. Insbesondere haftet die Bank nicht für Schäden, die durch atmosphärische Einflüsse, höhere Gewalt oder Elementarereignisse entstanden sind.

Im Weiteren übernimmt die Bank keine Verantwortung für die Performance der Depotwerte. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von der vergangenen Performance eines Finanzinstruments nicht auf die zukünftige Wertentwicklung geschlossen werden kann.

Die Bank haftet bei Finanzinstrumenten von Drittanbietern nicht für unrichtige oder unterlassene Angaben in Prospekten oder anderen Dokumenten (z. B. Informationen über Preisbildung) sowie für daraus entstehende Verluste.

3. MELDE- UND ANZEIGEPFLICHT

Der Kunde ist für die Erfüllung seiner allfälligen Melde- und Anzeigepflichten sowie Pflichten gegenüber Gesellschaften, Handelsplätzen, Behörden oder anderen Marktteilnehmern (insbesondere Offenlegung von Beteiligungen, Unterbreitung eines Übernahmeangebots) selbstständig verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn Depotwerte bei der Depotstelle nicht auf den Kunden eingetragen sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Kunden auf diese Pflichten hinzuweisen. Sofern die Depotwerte auf den Namen einer Nomineegesellschaft oder der Bank eingetragen sind, hat der Kunde die Bank unverzüglich über eine allfällige Meldepflicht zu informieren.

Die Bank ist berechtigt, Handlungen für Depotwerte, die zu Meldepflichten der Bank führen, unter Mitteilung an den Kunden ganz oder teilweise nicht auszuführen.

Der Kunde ist allein verantwortlich, allfällige gemäss anwendbarem in- oder ausländischem Recht geltende Beschränkungen einzuhalten, Auflagen zu erfüllen oder erforderliche Bewilligungen einzuholen, wenn er Geschäfte mit Depotwerten tätigt oder veranlasst. Insbesondere die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit Melde- und Anzeigepflichten sowie Beschränkungen sind Sache des Kunden. Werden solche Pflichten erst nach bereits erfolgtem Kauf eingeführt, ist die Bank ermächtigt, die fraglichen Depotwerte zu veräussern, sofern der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt und sie ihm den Verkauf angedroht hat.

4. VERZICHT AUF WEITERLEITUNG VON INFORMATIONEN

Der Kunde verzichtet auf die Weiterleitung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aktionärsrechte relevant sind. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

5. VERWAHRUNG

5.1 Art der Verwahrung

Die Bank ist ermächtigt, Depotwerte in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei einem Dritten verwahren zu lassen. Falls der Kunde der Bank eine Drittdepotstelle vorgibt, welche die Bank dem Kunden nicht empfiehlt, so ist die Haftung der Bank für Handlungen dieser Drittdepotstelle in jedem Fall ausgeschlossen.

Die Bank ist berechtigt, Depotwerte ganz oder teilweise in Sammeldepots zu verwahren, die bei der Bank selbst, bei einer Drittbank oder einer zentralen Depotstelle geführt werden. Bei Bestehen eines Sammeldepots ist der Kunde Miteigentümer am Gesamtbestand des Depots, wobei sich der Miteigentumsanteil des Kunden aus dem Verhältnis seines Depotbestandes zum Gesamtbestand des Sammeldepots ergibt. Bei der Auslieferung aus dem Sammeldepot ist der Kunde nicht berechtigt, bestimmte Nummern, Stücke oder Stückelungen zu wählen.

Wenn gattungsmässig aufbewahrte Wertpapiere ausgelost werden, so verteilt die Bank die von der Auslosung erfassten Depotwerte unter den Kunden. Dabei wendet sie bei der Zweitauslosung eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslosungsverfahren bietet.

5.2 Im Ausland verwahrte Depotwerte

Beim Handel mit im Ausland verwahrten Depotwerten ist der Kunde damit einverstanden, dass die Depotwerte grundsätzlich den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung unterliegen. Diese ausländischen Gesetze und Usanzen können von jenen in der Schweiz abweichen, und sie bieten gegebenenfalls kein gleichwertiges Schutzniveau des Kunden.

Im Ausland deponierte Werte können nach Wahl der Bank von einer Korrespondenzbank, einer Verwahrstelle oder einer zentralen Sammeldepotstelle im Namen der Bank auf Rechnung und Gefahr des Kunden verwahrt, verbucht und verwaltet werden. Depotwerte können aber auch nach Ermessen der Bank auf den Kunden eingetragen und segregiert, d. h. im Namen des Kunden verwahrt werden. Dabei akzeptiert der Kunde, dass sein Name der auswärtigen Depotstelle bekannt wird.

5.3 Eintragung der Depotwerte

Depotwerte, die auf den Namen lauten, können im massgeblichen Register (z. B. im Aktienbuch) auf den Depotinhaber eingetragen werden, wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegt. Die Bank kann die Depotwerte aber auch auf eigenen Namen oder den Namen eines Dritten eintragen lassen, stets jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Bank haftet nicht für Folgen des Handels mit vinkulierten Finanzinstrumenten, insbesondere wenn der Kunde die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt oder es versäumt, notwendige Schritte für eine Zustimmung des Emittenten vorzunehmen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass seine Daten in Bezug auf die Depotbeziehung zur Bank im Rahmen der Eintragung der Depotwerte an Dritte zur Kenntnis gebracht werden können (z. B. Emittenten oder Drittverwahrungsstellen).

5.4 Annullierung von Urkunden

Die Bank hat das Recht, eingelieferte Urkunden annullieren und durch Wertrechte ersetzen zu lassen, soweit dies nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

5.5 Transportversicherung

Die Bank ist berechtigt, in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Kunden eine Transportversicherung für die Depotwerte des Kunden abzuschliessen.

5.6 Dauer der Verwahrung

Die Dauer der Verwahrung ist in der Regel unbestimmt. Der Kunde ist berechtigt, die Auslieferung der Depotwerte zu verlangen. Solche Auslieferungen erfolgen nur während der normalen Geschäftsöffnungszeiten der Bank. Bei auswärtiger Deponierung gelten die banküblichen Auslieferungszeiten und -fristen

5.7 Besondere Bestimmungen für verschlossene Depots

In verschlossenen Depots dürfen nur Wertsachen, Dokumente und andere zur Verwahrung in einem verschlossenen Depot geeignete Gegenstände verwahrt werden. Die Bank kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Rücknahme oder den Verkauf einzelner oder sämtlicher Depotwerte verlangen. Wenn die Bank Depotwerte nicht länger verwahren möchte, wird die Bank den Depotinhaber um Instruktionen bitten, wohin die Depotwerte transferiert oder ob sie verkauft werden sollen. Falls der Depotinhaber der Bank auch nach einer angesetzten angemessenen Nachfrist keine Instruktionen erteilt, kann die Bank die Depotwerte physisch ausliefern oder liquidieren. Der Kunde trägt alle Kosten sowie allfällige Schäden, welche infolge einer Rücknahme, Auslieferung oder Liquidation von Depotwerten anfallen.

Für die Verwahrung in verschlossenen Depots ungeeignet sind namentlich verderbliche Güter, gefährliche, entzündbare, zerbrechliche oder aus anderen Gründen zur Aufbewahrung in einem Bankgebäude ungeeignete Gegenstände.

Liefert der Kunde ungeeignete Gegenstände ein und entsteht deswegen ein Schaden, so ist der Kunde dafür haftbar. Die Bank ist berechtigt, vom Kunden den Nachweis über die Natur der verwahrten Gegenstände zu verlangen bzw. den Inhalt der verschlossenen Depots zu kontrollieren.

Eingelieferte Depotwerte müssen in versiegelten Umschlägen oder Verpackungen eingereicht werden und eine Aufschrift mit dem Namen und der genauen Adresse des Kunden sowie einer Deklaration des vollen Wertes tragen.

Bei der Rücknahme von im Depot verwahrten Gegenständen hat der Kunde die Unversehrtheit der Versiegelung/Plombierung zu prüfen. Mit der Herausgabe derselben an den Kunden ist die Bank von jeder Haftung befreit.

6. VERWALTUNG

6.1 Verwaltungshandlungen ohne ausdrückliche Weisung

Die Bank kann ohne ausdrückliche Weisung des Kunden insbesondere die folgenden Verwaltungshandlungen besorgen:
a) den Einzug oder die Verwertung fälliger Zinsen, Dividenden, anderer Ausschüttungen sowie rückzahlbarer Depotwerte;
b) die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen sowie Bezugsrechten;
c) die Amortisation von Wertschriften;
d) den Bezug neuer Couponbögen und den Austausch von Wertpapierurkunden.

Die Bank stützt sich bei der Besorgung der Verwaltungshandlungen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Listen, übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung.

6.2 Gutschriften und Belastungen

Die Bank ist berechtigt, das Konto des Kunden für Verwaltungshandlungen, aussergewöhnliche Bemühungen und Auslagen, Steuern, Abgaben sowie die Gebühren auswärtiger Verwahrungsstellen separat zu belasten bzw. dort Gutschriften vorzunehmen. Anfallende Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

7. HANDEL

7.1 Fehlende Deckung

Die Bank ist nicht verpflichtet, die Deckung von Aufträgen durch Kontoguthaben oder Depotbestände bei deren Annahme zu überprüfen. Im Falle einer Unterdeckung kann die Bank den Kunden auffordern, die Deckung innert angemessener Frist sicherzustellen. Andernfalls ist die Bank berechtigt, Positionen ohne Weiteres auf Rechnung und Risiko des Kunden glattzustellen.

7.2 Handeln der Bank auf eigene Rechnung

Bei Kaufs- oder Verkaufsaufträgen des Kunden für Werte mit einem Marktoder Börsenpreis ist die Bank zum Selbsteintritt berechtigt.

7.3 Treuhänderische Übernahme von Depotwerten

Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Kunden unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese in eigenem oder im Namen eines Dritten, immer jedoch auf Gefahr und Rechnung des Kunden, erwerben oder erwerben lassen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen. Anfallende Kosten oder Schäden aus derartigen Geschäften hat der Kunde zu tragen.

8. ÄNDERUNGEN DES DEPOTREGLEMENTS

Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen dieses Depotreglements vor. Solche Änderungen werden dem Kunden entweder auf dem Postweg, auf der Internetseite der Bank, in den Kundenzonen der Bank oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben. Ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Kunden innerhalb von 30 Tagen gelten sie als genehmigt. Mit Bekanntgabe der Änderung steht es dem Kunden frei, die von der Änderung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu kündigen.

 

Appenzell, 1. Januar 2024

 

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