Freizügigkeitskonto

Sorgen Sie vor und deponieren Sie bei einem definitiven oder vorübergehenden Austritt aus der Pensionskasse Ihre Gelder aus der 2. Säule auf einem Freizügigkeitskonto der Appenzeller Kantonalbank.

Verwendung

Zur Anlage von Freizügigkeitsleistungen im Rahmen der 2. Säule für Privatkunden.

Dieses Vermögen wird unter folgenden gesetzlichen Vorschriften auf einem Freizügigkeitskonto angelegt, wenn Sie:

  • Ihren Arbeitgeber wechseln
  • Ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgeben
    (Mutterschaft, Weiterbildung, Auslandaufenthalt, aber auch bei Arbeitslosigkeit)
  • Eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und dabei auf eine Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge verzichten wollen

Vorteile

  • Vorzugszins
  • Keine Steuern auf Zins und Kapital während Laufzeit
  • Wertschriftensparen - mit kontrolliertem Risiko zu noch besserer Performance
  • Guthaben können zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum benutzt oder bestehende Hypotheken mit dem Guthaben abbezahlt werden

Leistungen

Kontoauszug Jährlich
Kontoabschluss Jährlich

Währung und Konditionen

Währung CHF
Zinssatz 0.800 %
Kontoführung Jährliche Kontoführungsgebühr von CHF 36.00
Sonstige Gebühren Saldierungsgebühr bei vorzeitigem Bezug bei Wohnsitz im Ausland: CHF 200.00 (Teilbezug CHF 100.00)
Rückzüge

Rückzüge frühestens 5 Jahre vor, spätestens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen BVG-Rentenalters (ausgenommen sind von der Gesetzgebung vorgesehene Ausnahmen)

Bemerkungen

  • Ihr Konto wird bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung mit Stiftungssitz in Basel geführt.
  • Das Vorsorgeguthaben wird grundsätzlich am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zur Auszahlung fällig.
  • Die Fälligkeit der Altersleistung können Sie um maximal 5 Jahre aufschieben.
  • Es gilt die aktuelle Gesetzgebung der 2. Säule mit den entsprechenden Bestimmungen, insbesondere das Reglement der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung.
  • Keine Belastung der Kontoführungsgebühr bei Vorsorgevermögen unter CHF 1000.00.
  • Keine Belastung der Kontoführungsgebühr wenn die Freizügigkeitsleistungen in Wertschriftensparen angelegt sind.
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